Tippgeber kann man bei uns nur werden, wenn man Kunde der Generalagentur Lorenz ist und ausschließlich auch seine eigenen Versicherungen bei uns tätigt. Grundsätzlich gilt die Provisionsvereinbarung nur solange, wie eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen besteht. Die Provisionszahlung erfolgt in Form von echten Silber- oder Goldmünzen.

Was ist ein Tippgeber

Rechtliche Beschreibung

Tippgeber, "Kontakter" oder "Namhaftmacher" ist laut Gesetzesbegründung, wer sich darauf beschränkt die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft (bekannt) zu machen oder Kontakte zwischen Kunden und Versicherungsvermittlern herzustellen (Kontaktgeber oder Tippgeber).
Die Tätigkeit ist darauf beschränkt allgemeine Kundendaten aufzunehmen und weiterzugeben, somit ist man kein Versicherungsvermittler. Vermittelt wird nur der Kunde und nicht einen Versicherungsvertrag! Der Kunde erhält vom Tippgeber keine Beratung, diese erfolgt ausschließlich durch uns bzw. durch einen unserer angeschlossenen Partner. Der Tippgeber/Datenaufnehmer handelt nur als Bote des eigentlich verantwortlichen Vermittlers.
Durch Rechtsprüfung ist bestätigt, dass der "Tippgeber bzw. Kontakter" den Kunden gegen ein Entgelt an einen Versicherungsvermittler weiterleiten darf. Weiters kann man den Kunden beim Ausfüllen nötiger Formalitäten behilflich sein.
Der Kunde erhält keine Beratung, diese erfolgt ausschließlich durch uns bzw. durch einen unserer angeschlossenen Partner. Die Prämie der Versicherung darf nicht durch den Tippgeber vereinnahmt werden. Der Tippgeber/Datenaufnehmer ist Bote des eigentlich verantwortlichen Vermittlers.
Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder bei der Handhabung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen, gilt nach den Richtlinien nicht als Versicherungsvermittlung.
Er darf keinesfalls Auskünfte im Schadensfall und bei der Schadensabwicklung erteilen. Nach den Regelungen von §14GewO ist der Tippgeber jedoch angehalten, eine bestehende Gewerbeanmeldung als "Tippgeber/Kontakter oder Namhaftmacher" zu erweitern.

Diese gesetzliche Regelung befreit:

von der Anmeldepflicht nach § 34 der GewO (von jeglichem Versicherungs-Vermittlerstatus)
von einer Vertrauens- und Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung
von der Dokumentationspflicht (nur gesetzlich für Versicherungsvermittler vorgeschrieben)
von einem Beratungsverzicht
von einer Geschäftsbesorgungsvollmacht

Wie mache ich Geschäft als Tippgeber?

Wie der Name schon sagt, gibt man einfach Tipps an seine Bekannten und Verwandten und macht sie auf die Homepage aufmerksam. Ein großer Teil der Versicherungskunden ist laut Statistik nicht zufrieden mit den bestehenden Verträgen.  Auch kann er über die integrierten Shops supergünstig einkaufen und somit Geld Sparen. Einfach mal in einer Kaffeerunde die Homepage präsentieren und Produkte empfehlen. Eine tolle Einnahmemöglichkeit für Mütter und Hausfrauen, und das ohne jeglichen Druck. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass man mit ein wenig Einsatz hier einige Hundert Euro und mehr monatlich verdienen kann.
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