Steuerabgabe Pflicht?

Hinweis (Alle Angaben ohne Gewähr)

Wir möchten Dich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass das Finanzamt Dich jederzeit zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern kann, auch wenn keine der genannten Fälle auf Dich zutrifft. Das ist in § 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung geregelt. Für eine zu spät eingetroffene Erklärung kann ein Verspätungszuschlag auf dich zukommen. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro. Berechnet wird der Zuschlag für jeden angefangenen Monat der verspäteten Abgabe.

 

In diesen Fällen ist die Steuererklärung Pflicht
Die Fälle, in denen Arbeitnehmende eine Steuererklärung abgeben müssen, sind in § 46 EStG geregelt. Wenn mindestens einer der vorliegenden Punkte auf Dich zutrifft, vermutet das Finanzamt, dass Du zu wenig Steuern vorab gezahlt hast. Dann bist Du verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

1. Nebeneinkünfte

Wenn Du im Kalenderjahr parallel von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehst - also ein Lohn nach Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird - musst Du eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das gilt auch für einkommensteuerpflichtige Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr, z.B. Renten, Honorare und Mieteinnahmen. Nebeneinkünfte können auch Kapitalerträge sein, auf die keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde, z.B. Zinsen für ausländische Geldanlagen. Die Grenze von 410 Euro bezieht sich auf die positive Summe der Einkünfte, gegebenenfalls vermindert um den Altersentlastungsbetrag und Freibeträge für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

2. Entgeltersatzleistungen

Hast Du im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen erhalten? Diese sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und somit der Pflichtveranlagung, da sie den Steuersatz auf Dein übriges Einkommen erhöhen können. Zu den Lohnersatzleistungen zählen unter anderem:

  • Arbeitslosengeld I
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld

3. Lohnsteuerermäßigung/Freibeträge

Wenn Du beim Finanzamt Freibeträge beim Lohnsteuerabzug beantragt hast (z.B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) bist Du im Folgejahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Du zahlst nämlich im laufenden Jahr eine ermäßigte Lohnsteuer und das Finanzamt überprüft anschließend, ob diese Freibeträge Deinen tatsächlichen Aufwendungen entsprechen.

4. Ehepaare & Eltern

  • Eine Steuererklärung ist verpflichtend für Eheleute, die beide Arbeitslohn beziehen und von denen einer nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde. Auch bei Steuerklasse IV mit Faktorverfahren ist die Abgabe Pflicht.
  • Wenn ein:e Ehepartner:in die Einzelveranlagung beantragt, sind laut BFH automatisch beide Partner:innen abgabepflichtig.
  • Die Abgabepflicht gilt auch, wenn bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein:e Ehepartner:in berücksichtigt wird, der oder die im Ausland lebt und die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt hat.
  • Auch bei Verwitweten oder Geschiedenen, die im selben Jahr wieder heiraten, gilt eine Steuererklärungspflicht – ebenso, wenn Dein:e Ex-Partner:in im selben Jahr wieder heiratet.
  • Unverheiratete, geschiedene oder dauernd getrenntlebende Eltern, die den Ausbildungsfreibetrag, den Behinderten-Pauschbetrag oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag für ihr Kind nicht im Verhältnis 50/50 aufteilen wollen, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.

5. Rentner

Ein lediger Rentner, der 2020 oder später in Rente gegangen ist, keine weiteren Einkünfte hat und in der gesetzlichen Krankenversicherung war, muss erst bei einer monatlichen Rente von rund 1.450 Euro davon ausgehen, dass er darauf Steuern zu zahlen hat. Bei verheirateten ist es das Doppelte. 

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